§ 9a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 3 § 9a TKG 2003über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß § 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 prüfen zu können seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 5) unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich oder verständigt den Antragsteller darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 6 und 6a. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.

(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage (Abs. 5) die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Antrags (Abs. 5) gegen angemessenes Entgelt insoweit zu ermöglichen, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und, es insbesondere technisch, vertretbar ist.

(5) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß § 8 bzw. im Fall des Abs. 4 der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(6) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gem. Abs. 2 und 3 oder Vor-Ort-Untersuchungen nach Abs. 4 ist, vorbehaltlich Abs. 4 letzter Halbsatz, nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, in den Fällen der Abs. 3 und 4 gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.

(6a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 6 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und über Vor-Ort-Untersuchungen sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(8) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 oder 4 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen oder über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, jeweils binnen der in Abs. 3 bzw. Abs. 4 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 3 § 9a TKG 2003über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß § 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 prüfen zu können seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 5) unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich oder verständigt den Antragsteller darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 6 und 6a. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.

(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage (Abs. 5) die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Antrags (Abs. 5) gegen angemessenes Entgelt insoweit zu ermöglichen, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und, es insbesondere technisch, vertretbar ist.

(5) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß § 8 bzw. im Fall des Abs. 4 der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.

(6) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gem. Abs. 2 und 3 oder Vor-Ort-Untersuchungen nach Abs. 4 ist, vorbehaltlich Abs. 4 letzter Halbsatz, nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, in den Fällen der Abs. 3 und 4 gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.

(6a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.

(7) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 6 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und über Vor-Ort-Untersuchungen sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(8) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 oder 4 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen oder über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, jeweils binnen der in Abs. 3 bzw. Abs. 4 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten