§ 6a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage (Abs§ 6a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, soferne eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,

a)

wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,

b)

wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,

c)

wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,

d)

sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde,

e)

wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.

Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.

(3) Nachfragen nach Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.

(4) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 3 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(5) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage (Abs§ 6a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, soferne eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,

a)

wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,

b)

wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,

c)

wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,

d)

sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde,

e)

wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.

Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.

(3) Nachfragen nach Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.

(4) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 3 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(5) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

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