§ 118 BHG 2013 (weggefallen)

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30§ 118 BHG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30§ 118 BHG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.

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