§ 3a AsylG 2005 Internationaler Schutz von Amts wegen

Asylgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 3a.Paragraph 3 a,

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
§ 3a.Paragraph 3 a,

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten