§ 16b WaffG Verwahrung von Schusswaffen

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 01.01.9000
§ 16b.Paragraph 16 b,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 01.01.9000
§ 16b.Paragraph 16 b,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

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