§ 16b WaffG (weggefallen)

Waffengesetz 1996

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
§ 16b WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.Paragraph 16 b,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.05.2015 bis 27.04.2026
§ 16b WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.Paragraph 16 b,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

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