§ 5 MedKF-TG Verwaltungsstrafe

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 4 und 5 oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
  3. (2)Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und 5 oder Paragraph 4, veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
  4. (3)Absatz 3,Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz eins, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. (4)Absatz 4,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz 2, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.
  6. (5)Absatz 5,§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie § 33a und § 45 VStG.Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie Paragraph 33 a und Paragraph 45, VStG.
  7. (6)Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 4 und 5 oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
  3. (2)Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und 5 oder § 4 veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und 5 oder Paragraph 4, veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
  4. (3)Absatz 3,Wer der ihn nach § 4a Abs. 1 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz eins, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. (4)Absatz 4,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach § 4a Abs. 2 treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der ihn nach Paragraph 4 a, Absatz 2, treffenden Bekanntgabepflicht nicht nachkommt oder eine hinsichtlich der bereitzustellenden Informationen offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst.
  6. (5)Absatz 5,§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie § 33a und § 45 VStG.Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen ebenso anzuwenden wie Paragraph 33 a und Paragraph 45, VStG.
  7. (6)Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

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