§ 68a EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

1.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,

2.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),

3.

die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft WienBundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

4.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

5.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,

6.

die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und

7.

die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020

(1) Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:

1.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,

2.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),

3.

die im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft WienBundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,

4.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

5.

die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,

6.

die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und

7.

die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.

(2) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem unterstützt Eurojust bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Förderung einer Form der Verständigung (§ 67), die sicher ist und die Aufnahme in das bei Eurojust eingerichtete Fallbearbeitungssystem ermöglicht, oder durch Mitwirkung an der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eurojust und dem EJN.

(3) Die Tätigkeit des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems wird von der nationalen Eurojust-Anlaufstelle im Bundesministerium für Justiz sichergestellt.

(4) Den justiziellen Anlauf- und Kontaktstellen ist Zugang zu dem bei Eurojust eingerichteten Fallbearbeitungssystem zu verschaffen.

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