§ 57a EU-JZG (weggefallen)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.Die Staatsanwaltschaft (Absatz 5,) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (Paragraph 100, StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach Paragraph 76, Absatz 4, StPO zulässig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang römisch eins.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.
  3. (4)Absatz 4Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.
  4. (5)Absatz 5Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.
§ 57a EU-JZG seit 31.10.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.Die Staatsanwaltschaft (Absatz 5,) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (Paragraph 100, StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach Paragraph 76, Absatz 4, StPO zulässig ist.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,)

  2. (3)Absatz 3Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang römisch eins.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.
  3. (4)Absatz 4Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.
  4. (5)Absatz 5Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.
§ 57a EU-JZG seit 31.10.2025 weggefallen.

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