§ 7 EVGO-VfGH Einbringung von Schriftsätzen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013.

3.

im Wege des elektronischen Aktes oder

4.

mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Geschäftsordnung.

(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2) Für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Abs. 1) sind die auf der Website www.vfgh.gv.at kundgemachten Formblätter zu verwenden, die auch für die Einbringung gem. Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 zur Verfügung stehen. Die Schriftsätze dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen in Druckform erstellt sein.

(Anm.: (3) Werden mit) Mit einem Schriftsatz mehrerevorgelegte Beilagen vorgelegt, sodie keine inhaltliche Einheit bilden, sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.

(4) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (Abs. 5) entsprechen.

(5) Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 4) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.

(7) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 § 8 ERV 2021der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2012, findet sinngemäß Anwendung.

(8) Angaben über gestellte Anträge im Rahmen der Formblätter gemäß Abs. 2 ersetzen nicht die Ausführung von Anträgen im Rahmen der Schriftsätze. Bei Widersprüchen zwischen Schriftsätzen und Angaben in den Formblättern ist der Inhalt des Schriftsatzes maßgeblich.

(9) Die Geschäftsstelle hat die Richtigkeit der automatisch aus den Formblättern und Schriftsätzen gewonnenen Daten, die für Verzeichnisse oder der automatisierten Weiterverwendung dienen (Metadaten), anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu überprüfen und erforderlichenfalls richtigzustellen bzw. zu ergänzen.

Stand vor dem 06.04.2022

In Kraft vom 23.08.2016 bis 06.04.2022

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:

1.

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,

2.

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013.

3.

im Wege des elektronischen Aktes oder

4.

mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Geschäftsordnung.

(Anm.: (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2) Für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Abs. 1) sind die auf der Website www.vfgh.gv.at kundgemachten Formblätter zu verwenden, die auch für die Einbringung gem. Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 zur Verfügung stehen. Die Schriftsätze dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen in Druckform erstellt sein.

(Anm.: (3) Werden mit) Mit einem Schriftsatz mehrerevorgelegte Beilagen vorgelegt, sodie keine inhaltliche Einheit bilden, sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.

(4) Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (Abs. 5) entsprechen.

(5) Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle (Abs. 4) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.

(7) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 § 8 ERV 2021der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2012, findet sinngemäß Anwendung.

(8) Angaben über gestellte Anträge im Rahmen der Formblätter gemäß Abs. 2 ersetzen nicht die Ausführung von Anträgen im Rahmen der Schriftsätze. Bei Widersprüchen zwischen Schriftsätzen und Angaben in den Formblättern ist der Inhalt des Schriftsatzes maßgeblich.

(9) Die Geschäftsstelle hat die Richtigkeit der automatisch aus den Formblättern und Schriftsätzen gewonnenen Daten, die für Verzeichnisse oder der automatisierten Weiterverwendung dienen (Metadaten), anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu überprüfen und erforderlichenfalls richtigzustellen bzw. zu ergänzen.

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