§ 32 NÖ BO 2014 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion,
    2. 2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. 3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes,
    2. 2.Ziffer 2auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  3. (32)Absatz 32Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.Blockheizkraftwerke, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  5. (3)Absatz 3Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
    1. 1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
    2. 2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
    3. 3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
    4. 4.Ziffer 4auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
    5. 5.Ziffer 5auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
    8. 8.Ziffer 8auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
    Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 4) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 6) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Ziffer 4,) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Ziffer 6,) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  6. (4)Absatz 4Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht fürDie Verpflichtung des Absatz 3, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsGebäudetechnische Systeme,
      • -Strichaufzählungdie ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
      • -Strichaufzählungdie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Abs. 3 gleichwertig sind,falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Absatz 3, gleichwertig sind,
    1. 2.Ziffer 2Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 3 und 4 erfüllen, undNichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 erfüllen, und
    2. 3.Ziffer 3Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllen.Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  7. (5)Absatz 5Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 43 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 43 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  8. (6)Absatz 6Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagender kontrollierten Anlage sind in diesemim Prüfbericht festzuhalten.
  9. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,)
  10. (87)Absatz 87Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 3 4 gilt sinngemäß.Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Absatz eins,auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 34, gilt sinngemäß.
  11. (98)Absatz 98Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 undbis 3 einen Mangel, hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 4 gilt sinngemäß.Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Absatz eins undbis 3 einen Mangel, hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 34, gilt sinngemäß.Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • -Strichaufzählungvon vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • -Strichaufzählungdie zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • -StrichaufzählungWartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • -StrichaufzählungBrennstoffumstellungen,
    • -Strichaufzählungbaulichen Maßnahmen bis zur
    • -StrichaufzählungStilllegung der Anlage
    reichen können.
  12. (9a9)Absatz 9 aBei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 108 den Betreiber der Feuerungsanlage.Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 108 den Betreiber der Feuerungsanlage.
  13. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, WärmepumpenHeizungsanlagen, Klimaanlagen und KlimaanlagenLüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
  14. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.

Stand vor dem 28.05.2026

In Kraft vom 18.03.2025 bis 28.05.2026
  1. (1)Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion,
    2. 2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und
    3. 3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels
    überprüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes,
    2. 2.Ziffer 2auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  3. (32)Absatz 32Blockheizkraftwerke, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.Blockheizkraftwerke, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch
    1. 1.Ziffer einsauf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und
    3. 3.Ziffer 3auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
    überprüfen zu lassen.Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.
  5. (3)Absatz 3Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nenn- bzw. Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer wie folgt periodisch überprüfen zu lassen:
    1. 1.Ziffer einsauf ihre einwandfreie Funktion, unter anderem des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie von Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems,
    2. 2.Ziffer 2auf die von ihnen ausgehenden Emissionen,
    3. 3.Ziffer 3auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades,
    4. 4.Ziffer 4auf eine einwandfreie Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes,
    5. 5.Ziffer 5auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen optimal anzupassen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls auf die Möglichkeit, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls in Form einer grundlegenden Bewertung auf die Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen,
    8. 8.Ziffer 8auf die einwandfreie Dimensionierung eines allenfalls installierten Lüftungssystems sowie dessen Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
    Die Nenn- bzw. Nennwärmeleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nenn- bzw. Nennwärmeleistungen der Wärmeerzeuger und der Nennleistungen der Kälteerzeuger.Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Z 4) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Z 6) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.Die wiederkehrende Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Ziffer 4,) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Ziffer 6,) entfällt, wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  6. (4)Absatz 4Die Verpflichtung des Abs. 3 gilt nicht fürDie Verpflichtung des Absatz 3, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsGebäudetechnische Systeme,
      • -Strichaufzählungdie ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder
      • -Strichaufzählungdie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
    falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Abs. 3 gleichwertig sind,falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes den Inspektionsanforderungen des Absatz 3, gleichwertig sind,
    1. 2.Ziffer 2Nichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 3 und 4 erfüllen, undNichtwohngebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 erfüllen, und
    2. 3.Ziffer 3Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß § 44a Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllen.Wohngebäude, die die Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  7. (5)Absatz 5Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 43 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.Mit der Überprüfung nach Absatz eins bis 43 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.
  8. (6)Absatz 6Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sind anzugeben. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagender kontrollierten Anlage sind in diesemim Prüfbericht festzuhalten.
  9. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,)
  10. (87)Absatz 87Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. § 34 Abs. 3 4 gilt sinngemäß.Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Absatz eins,auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihr ausgehenden Emissionen zu überprüfen. Paragraph 34, Absatz 34, gilt sinngemäß.
  11. (98)Absatz 98Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Abs. 1 undbis 3 einen Mangel, hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 4 gilt sinngemäß.Ergibt eine Überprüfung einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel oder eines Blockheizkraftwerks nach Absatz eins undbis 3 einen Mangel, hinsichtlich der einwandfreien Funktion oder der ausgehenden Treibhausgasemissionen ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Paragraph 34, Absatz 34, gilt sinngemäß.Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
    • -Strichaufzählungvon vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
    • -Strichaufzählungdie zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
    Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
    • -StrichaufzählungWartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
    • -StrichaufzählungBrennstoffumstellungen,
    • -Strichaufzählungbaulichen Maßnahmen bis zur
    • -StrichaufzählungStilllegung der Anlage
    reichen können.
  12. (9a9)Absatz 9 aBei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 108 den Betreiber der Feuerungsanlage.Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Absatz eins bis 108 den Betreiber der Feuerungsanlage.
  13. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, WärmepumpenHeizungsanlagen, Klimaanlagen und KlimaanlagenLüftungsanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.
  14. (11)Absatz 11Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.

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