§ 8 NÖ ROG 2014 Aufgaben des Raumordnungsbeirates

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Der Raumordnungsbeirat gibtkann Empfehlungen ababgeben zu:

1.

Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2.

Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 Novellen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBlRaumordnungsgesetzes 2014. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.02.2015 bis 22.08.2016

Der Raumordnungsbeirat gibtkann Empfehlungen ababgeben zu:

1.

Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2.

Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 Novellen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBlRaumordnungsgesetzes 2014. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

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