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(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
(3) Die Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu erfassen, deren Veränderungen zu beobachten und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren; u.a. auch in einem geographischen Informationssystem. Die Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften haben der Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Gemeinden und Land können überörtliche Raumordnungsprogramme in einem gemeinsamen Prozess, wie einer regionalen Leitplanung, erarbeiten. Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen.
(4) Zur Absicherung der Erlassung und/oder Änderung überörtlicher Raumordnungsprogramme sind
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Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits am 2. Juli 2020 zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Änderungsverfahren und endet für die jeweilige Gemeinde mit der Erlassung bzw. Änderung aller für sie rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramme, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023.Die Landesregierung kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt auf Antrag einer Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass für diese keine Einschränkung im Sinne dieser Bestimmung bei Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes mehr besteht, wenn nach den Ergebnissen der Grundlagenforschung für deren Gebiet keine weiteren überörtlichen Festlegungen erforderlich sind.(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
(3) Die Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu erfassen, deren Veränderungen zu beobachten und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren; u.a. auch in einem geographischen Informationssystem. Die Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften haben der Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Gemeinden und Land können überörtliche Raumordnungsprogramme in einem gemeinsamen Prozess, wie einer regionalen Leitplanung, erarbeiten. Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen.
(4) Zur Absicherung der Erlassung und/oder Änderung überörtlicher Raumordnungsprogramme sind
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Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits am 2. Juli 2020 zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Änderungsverfahren und endet für die jeweilige Gemeinde mit der Erlassung bzw. Änderung aller für sie rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramme, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023.Die Landesregierung kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt auf Antrag einer Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass für diese keine Einschränkung im Sinne dieser Bestimmung bei Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes mehr besteht, wenn nach den Ergebnissen der Grundlagenforschung für deren Gebiet keine weiteren überörtlichen Festlegungen erforderlich sind.