§ 71a ChemG 1996 Gerichtliche Strafbestimmung

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 982019/20131148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.01.2021

Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 982019/20131148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

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