§ 67 Oö. BauTG 2013 § 67

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 ist von einer dafür ermächtigten StelleBauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 68§ 60) zu erteilen,

1.

wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und die sonstigen Anforderungen dieses Landesgesetzes erfüllt werden, oder

2.

bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.

(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z 2 ist nur auf Antragnoch in der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die VoraussetzungenBaustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vorkeine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, hat das Österreichische Institut für Bautechnikdürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Antrag mit Bescheid abzuweisensonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 ist von einer dafür ermächtigten StelleBauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 68§ 60) zu erteilen,

1.

wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und die sonstigen Anforderungen dieses Landesgesetzes erfüllt werden, oder

2.

bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.

(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z 2 ist nur auf Antragnoch in der Herstellerin oder des Herstellers auszustellen. Liegen die VoraussetzungenBaustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vorkeine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, hat das Österreichische Institut für Bautechnikdürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Antrag mit Bescheid abzuweisensonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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