§ 66 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Baustoffliste ÖE sind für einzelne Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. Dabei können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
    3. 3.Ziffer 3die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen, Klassen oder in einer Beschreibung;
    4. 4.Ziffer 4Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;
    5. 5.Ziffer 5das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (§ 68) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022, 59/2026)Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 2019,, 111 aus 2022,, 59 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Baustoffliste ÖE sind für einzelne Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. Dabei können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
    3. 3.Ziffer 3die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen, Klassen oder in einer Beschreibung;
    4. 4.Ziffer 4Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, liegen;
    5. 5.Ziffer 5das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (§ 68) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022, 59/2026)Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖE ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 2019,, 111 aus 2022,, 59 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

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