§ 65 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind,

  1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und dasdie CE-KennzeichenKennzeichnung tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2026

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind,

  1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 66,) angeführt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und dasdie CE-KennzeichenKennzeichnung tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten