§ 65 Oö. BauTG 2013 § 65

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

1.

eine Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 66) oder

2.

ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle (§ 67)

nachzuweisen.

(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 71 erbracht werden.

(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:

1.

Art, Form und Inhalt des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1);

2.

gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauprodukts durch eine dafür akkreditierte Stelle;

3.

gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.

(5) Derdie harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringenÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sich

1.

der Unternehmenssitz der Herstellerin oder des Herstellers oder einer bevollmächtigten und vertretungsbefugten Person, die die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder

2.

der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,

im Land Oberösterreich befindet.

(6) Übereinstimmungsnachweise, die nachsie den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennenin der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

1.

eine Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 66) oder

2.

ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle (§ 67)

nachzuweisen.

(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 71 erbracht werden.

(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:

1.

Art, Form und Inhalt des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1);

2.

gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauprodukts durch eine dafür akkreditierte Stelle;

3.

gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.

(5) Derdie harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringenÖE (§ 66) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sich

1.

der Unternehmenssitz der Herstellerin oder des Herstellers oder einer bevollmächtigten und vertretungsbefugten Person, die die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder

2.

der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,

im Land Oberösterreich befindet.

(6) Übereinstimmungsnachweise, die nachsie den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennenin der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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