§ 64 Oö. BauTG 2013 § 64

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen – ausgenommen im Fall des § 63 Abs. 2 – nur Bauprodukte angeführt werden,Liegt für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Für die einzelnen Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erbringenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

1.

Verwendungszweck;

2.

Klassen und Stufen;

3.

Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises;

4.

Maßnahmen nach den Bestimmungen über den Übereinstimmungsnachweis;

5.

Bestimmungen, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle ausgestellt werden darf.

(2) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zu geben. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.

(3) Sind Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA aufgenommenein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.

(Anm: § 60LGBl.Nr. 89/2014) ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen – ausgenommen im Fall des § 63 Abs. 2 – nur Bauprodukte angeführt werden,Liegt für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Für die einzelnen Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erbringenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

1.

Verwendungszweck;

2.

Klassen und Stufen;

3.

Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises;

4.

Maßnahmen nach den Bestimmungen über den Übereinstimmungsnachweis;

5.

Bestimmungen, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle ausgestellt werden darf.

(2) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zu geben. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.

(3) Sind Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA aufgenommenein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.

(Anm: § 60LGBl.Nr. 89/2014) ausgeschlossen.

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