§ 62 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (§ 60) zu prüfen.

(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1) hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (§ 60) zu prüfen.

(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 63 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 nicht vor, ist dies der antragstellenden Partei formlos mitzuteilen. Auf ihr Verlangen ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

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