§ 60 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungszweck;
    2. 2.Ziffer 2Klassen und Stufen;
    3. 3.Ziffer 3die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 61,);
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen nach Abs. 3.Maßnahmen nach Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
  4. (4)Absatz 4,In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
  5. (5)Absatz 5,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022, 59/2026)Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 2019,, 111 aus 2022,, 59 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 68,), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungszweck;
    2. 2.Ziffer 2Klassen und Stufen;
    3. 3.Ziffer 3die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 61,);
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen nach Abs. 3.Maßnahmen nach Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
  4. (4)Absatz 4,In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
  5. (5)Absatz 5,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022, 59/2026)Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen. Auf die Kundmachung der Verordnung ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 112 aus 2019,, 111 aus 2022,, 59 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten