§ 118a UG Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat einen gesamtösterreichischen Bauleitplan, der in bis zu drei getrennte Planungsregionen gegliedert sein kann, als Planungsinstrument für die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte zu führen. Der Bauleitplan ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu veröffentlichenvereinbaren.

(2) Der Bauleitplan hat alle Immobilienprojekte der Universitäten,sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, jeweils mitdie von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtunggemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche Folgekostenalle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu enthaltenfinanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.

(3) Nicht in den Bauleitplan aufzunehmenDie Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind Projekte, deren finanzielle Bedeutung jenen Wert nicht übersteigt, ab dem gemäß der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen wäre.

(4) Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekteim Wege der Bundesministerin oder dem Bundesministerregionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Jedes Immobilienprojekt ist von der betreffenden Universität unter Anwendung von Berechnungsgrundlagen, die in der Projektbeschreibung offenzulegen sind, finanziell zu bewerten.

(5) Über die Aufnahme eines Immobilienprojekts in den Bauleitplan entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Vorlage einer Projektbeschreibung durch die betreffende Universität. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, auch über Planungsregionen hinweg, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(6) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.

(7) Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Abs. 1 vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.

(8) Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2021

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat einen gesamtösterreichischen Bauleitplan, der in bis zu drei getrennte Planungsregionen gegliedert sein kann, als Planungsinstrument für die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte zu führen. Der Bauleitplan ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu veröffentlichenvereinbaren.

(2) Der Bauleitplan hat alle Immobilienprojekte der Universitäten,sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, jeweils mitdie von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtunggemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche Folgekostenalle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu enthaltenfinanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.

(3) Nicht in den Bauleitplan aufzunehmenDie Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind Projekte, deren finanzielle Bedeutung jenen Wert nicht übersteigt, ab dem gemäß der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen wäre.

(4) Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekteim Wege der Bundesministerin oder dem Bundesministerregionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Jedes Immobilienprojekt ist von der betreffenden Universität unter Anwendung von Berechnungsgrundlagen, die in der Projektbeschreibung offenzulegen sind, finanziell zu bewerten.

(5) Über die Aufnahme eines Immobilienprojekts in den Bauleitplan entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Vorlage einer Projektbeschreibung durch die betreffende Universität. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, auch über Planungsregionen hinweg, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(6) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.

(7) Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Abs. 1 vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.

(8) Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.

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