§ 30a UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln§ 30a UG seit 24.05.2018 weggefallen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 14.01.2015 bis 24.05.2018
(1) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln§ 30a UG seit 24.05.2018 weggefallen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten