§ 3 EU-FinStrZG Amts- und Rechtshilfe

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten oder um diese zu ersuchen. Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte.

(2) Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Abs. 1 genannten RechtsgrundlagenVerwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 anzuwenden.

(3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Abs. 2 genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.

(4) DiesesDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz steht der Anwendung günstigerernicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten sowie in anderen Bundesgesetzen nicht entgegendes Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.

Stand vor dem 15.05.2018

In Kraft vom 30.12.2014 bis 15.05.2018

(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten oder um diese zu ersuchen. Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte.

(2) Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Abs. 1 genannten RechtsgrundlagenVerwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 anzuwenden.

(3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Abs. 2 genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.

(4) DiesesDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz steht der Anwendung günstigerernicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten sowie in anderen Bundesgesetzen nicht entgegendes Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.

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