§ 154 BaSAG (weggefallen)

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 154 BaSAG (1weggefallen) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 152 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.01.2018
§ 154 BaSAG (1weggefallen) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 152 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten