§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten AbwicklungsfinanzierungsmechanismenFinanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:

1.

Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

2.

Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.12.2015

(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten AbwicklungsfinanzierungsmechanismenFinanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:

1.

Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

2.

Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

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