§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG gewährt wurde.
  3. (1)Absatz einsWenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ziele zu erreichen.
  4. (2)Absatz 2Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Absatz 4,) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Absatz 3,) gewährt wurde,
    wobei die Stellungnahmen der in Z 1 bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.wobei die Stellungnahmen der in Ziffer eins bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.
  5. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.
  7. (5)Absatz 5Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Absatz 3, und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Deckung zu finden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsWenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG gewährt wurde.
  3. (1)Absatz einsWenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ziele zu erreichen.
  4. (2)Absatz 2Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Absatz 4,) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Absatz 3,) gewährt wurde,
    wobei die Stellungnahmen der in Z 1 bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.wobei die Stellungnahmen der in Ziffer eins bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.
  5. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.
  7. (5)Absatz 5Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Absatz 3, und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Deckung zu finden.

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