§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, zu verringern;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Herabsetzung gemäß Ziffer eins, insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Wertminderung gemäß Ziffer eins und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Ziffer eins bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 3 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehendenausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 4,, oder der bei diesen noch ausstehendenausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins, bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 genannten Beträge ergibt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß Paragraph 86, Absatz 4, genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
  3. (3)Absatz 3Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 30.06.2018 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, zu verringern;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Herabsetzung gemäß Ziffer eins, insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Wertminderung gemäß Ziffer eins und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Ziffer eins bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 3 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehendenausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 4,, oder der bei diesen noch ausstehendenausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins, bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 genannten Beträge ergibt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigenbail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß Paragraph 86, Absatz 4, genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrensregulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
  3. (3)Absatz 3Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

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