§ 83 BaSAG Die Abbaueinheit

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

2.

sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und

3.

sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAGABBAG übertragen werden.

(4) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.

(5) Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(6) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 07.11.2015 bis 28.05.2021

(1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die FIMBAGABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der FIMBAG, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,

2.

sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und

3.

sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die FIMBAGABBAG übertragen werden.

(4) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.

(5) Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(6) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

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