§ 1206 ABGB Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die gesellschaftlichenGesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten gehen inPflichten mit der Regel nichtEintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben eines Mitgliedesdiese Gesellschaft über. DochBücherliche Rechte sind diesenach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

(2) Die Umwandlung erfordert einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter legen fest, wenn mit ihnenob die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassenin eine offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. Sie sind aberbestimmen die für die Eintragung erforderlichen Merkmale der neuen Gesellschaft.

(3) Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (§ 1178 Abs. 1). Was im entgegengesetzten Falle auch verbundenVermögensverzeichnis nicht angeführt ist, Rechnungen zu legen, und zu berichtigenverbleibt den Gesellschaftern wie bisher.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

(1) Die gesellschaftlichenGesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten gehen inPflichten mit der Regel nichtEintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben eines Mitgliedesdiese Gesellschaft über. DochBücherliche Rechte sind diesenach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

(2) Die Umwandlung erfordert einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter legen fest, wenn mit ihnenob die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassenin eine offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. Sie sind aberbestimmen die für die Eintragung erforderlichen Merkmale der neuen Gesellschaft.

(3) Der Umwandlungsbeschluss enthält das von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellte Verzeichnis des Gesellschaftsvermögens (§ 1178 Abs. 1). Was im entgegengesetzten Falle auch verbundenVermögensverzeichnis nicht angeführt ist, Rechnungen zu legen, und zu berichtigenverbleibt den Gesellschaftern wie bisher.