§ 1201 ABGB Rechtsübergang

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Ohne(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen zum Zeitpunkt des Eintritts oder Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die ausdrücklichegesellschaftsbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Beteiligungen von den bisherigen Gesellschaftern auf den eintretenden Gesellschafter, vom ausscheidenden auf die verbleibenden Gesellschafter oder stillschweigendebeim Gesellschafterwechsel vom ausscheidenden auf den eintretenden Gesellschafter über (Gesellschafternachfolge). Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der ausscheidende Gesellschafter haftet nach Maßgabe des § 1202 Abs. 2 für die gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten weiter.

(2) Bei Sachen des Gesellschaftsvermögens, rechtliche Einwilligungdie im Miteigentum der MitgliederGesellschafter stehen, gilt die Übergabe als vollzogen, sobald der Eintritt, Austritt oder ihrer BevollmächtigtenWechsel wirksam geworden ist. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

(3) Ein Dritter kann die Gesellschaftder im Zuge einer Gesellschafternachfolge von Gesetzes wegen eintretenden Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Verständigung davon durch einen Gesellschafter gegenüber dem ausscheidenden, dem eintretenden oder einem anderen vom Vertragsverhältnis erfassten Gesellschafter widersprechen; in der Verständigung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gewährten Sicherheit. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis auch noch mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter fort.

(4) Wurde dem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten begreiftnachweislich mitgeteilt, ob das kund gemachteVertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, Einem oder mehreren Mitgliedern ertheilte Rechtkann der Dritte dieser Übernahme noch widersprechen, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkundenso kann er sowohl gegenüber dem ausscheidenden als auch gegenüber dem nachfolgenden Gesellschafter auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (§. 1028)seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gewährten Sicherheit.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Ohne(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen zum Zeitpunkt des Eintritts oder Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die ausdrücklichegesellschaftsbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Beteiligungen von den bisherigen Gesellschaftern auf den eintretenden Gesellschafter, vom ausscheidenden auf die verbleibenden Gesellschafter oder stillschweigendebeim Gesellschafterwechsel vom ausscheidenden auf den eintretenden Gesellschafter über (Gesellschafternachfolge). Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der ausscheidende Gesellschafter haftet nach Maßgabe des § 1202 Abs. 2 für die gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten weiter.

(2) Bei Sachen des Gesellschaftsvermögens, rechtliche Einwilligungdie im Miteigentum der MitgliederGesellschafter stehen, gilt die Übergabe als vollzogen, sobald der Eintritt, Austritt oder ihrer BevollmächtigtenWechsel wirksam geworden ist. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

(3) Ein Dritter kann die Gesellschaftder im Zuge einer Gesellschafternachfolge von Gesetzes wegen eintretenden Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Verständigung davon durch einen Gesellschafter gegenüber dem ausscheidenden, dem eintretenden oder einem anderen vom Vertragsverhältnis erfassten Gesellschafter widersprechen; in der Verständigung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gewährten Sicherheit. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis auch noch mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter fort.

(4) Wurde dem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten begreiftnachweislich mitgeteilt, ob das kund gemachteVertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, Einem oder mehreren Mitgliedern ertheilte Rechtkann der Dritte dieser Übernahme noch widersprechen, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkundenso kann er sowohl gegenüber dem ausscheidenden als auch gegenüber dem nachfolgenden Gesellschafter auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (§. 1028)seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gewährten Sicherheit.