§ 1195 ABGB Gewinn und Verlust

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Bemühungen wegenVerlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet.

(2) Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, einen größernwird der Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Antheile zukäme;und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 1182 Abs. 2). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur dürfen dergleichen Ausnahmenüber den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(3) Sind die Gesellschafter nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausartengleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen.

(4) Einem Arbeitsgesellschafter, dem für seine Dienste keine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.

(5) Die Gesellschafterstellung steht der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Bemühungen wegenVerlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet.

(2) Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, einen größernwird der Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Antheile zukäme;und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 1182 Abs. 2). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur dürfen dergleichen Ausnahmenüber den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(3) Sind die Gesellschafter nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausartengleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen.

(4) Einem Arbeitsgesellschafter, dem für seine Dienste keine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.

(5) Die Gesellschafterstellung steht der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen.