§ 1193 ABGB Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Der Gewinn wird nach Verhältniß(1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Ein Gesellschafter kann seine Befugnis zur Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Die Geschäftsführung darf nur in der Capitals-Beyträge vertheiltArt gekündigt werden, unddass die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich gegen einander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß arbeiten, oder nebst dem Capitals-Beytrage zugleich Arbeiten leisten; so wirdGesellschafter für die Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht vereinigenFührung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass der Betrag mit Rücksicht aufwichtige Grund auch die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmtunzeitige Kündigung rechtfertigt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Der Gewinn wird nach Verhältniß(1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Ein Gesellschafter kann seine Befugnis zur Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Die Geschäftsführung darf nur in der Capitals-Beyträge vertheiltArt gekündigt werden, unddass die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich gegen einander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß arbeiten, oder nebst dem Capitals-Beytrage zugleich Arbeiten leisten; so wirdGesellschafter für die Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht vereinigenFührung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass der Betrag mit Rücksicht aufwichtige Grund auch die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmtunzeitige Kündigung rechtfertigt.