§ 1191 ABGB Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Jedes Mitglied haftet für den Schaden(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, dendie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen (außergewöhnliche Geschäfte), ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Einräumung einer Vollmacht gemäß § 1008 bedarf es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Dieser Schaden läßt sich mit dem NutzenZustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, den es der Gesellschaft sonst verschafftesei denn, nicht ausgleichendass Gefahr im Verzug ist. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes neues GeschäftDer Widerruf einer solchen Vollmacht kann von jedem der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und vonzur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der andern Nutzen verursacht; so soll eine verhältnißmäßige Ausgleichung Statt findenErteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Jedes Mitglied haftet für den Schaden(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, dendie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen (außergewöhnliche Geschäfte), ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Einräumung einer Vollmacht gemäß § 1008 bedarf es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Dieser Schaden läßt sich mit dem NutzenZustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, den es der Gesellschaft sonst verschafftesei denn, nicht ausgleichendass Gefahr im Verzug ist. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes neues GeschäftDer Widerruf einer solchen Vollmacht kann von jedem der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und vonzur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der andern Nutzen verursacht; so soll eine verhältnißmäßige Ausgleichung Statt findenErteilung befugten Gesellschafter erfolgen.