§ 1189 ABGB Geschäftsführung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Überträgt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder könnenGeschäfte sind so sorgfältig zu einem mehreren Beytrageführen, als wozu sie sichwie es Art und Umfang der Gesellschaft erfordern. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet haben, über das Gesellschaftsvermögen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, die notwendigen Aufzeichnungen zu führen und soweit erforderlich ein Rechnungswesen einzurichten.

(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht gezwungen werdeneinem Dritten übertragen. Fände jedoch bey veränderten Umständen ohne Vermehrung des BeytragesIst die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht Statt;Übertragung gestattet, so kann das sich weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werdenhat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Überträgt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder könnenGeschäfte sind so sorgfältig zu einem mehreren Beytrageführen, als wozu sie sichwie es Art und Umfang der Gesellschaft erfordern. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet haben, über das Gesellschaftsvermögen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, die notwendigen Aufzeichnungen zu führen und soweit erforderlich ein Rechnungswesen einzurichten.

(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht gezwungen werdeneinem Dritten übertragen. Fände jedoch bey veränderten Umständen ohne Vermehrung des BeytragesIst die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht Statt;Übertragung gestattet, so kann das sich weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werdenhat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.