§ 1188 ABGB Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem HauptstückeDie Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§. 833 – 842)jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Bey der Berathschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem HauptstückeDie Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von der Gemeinschaft des Eigenthumes gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§. 833 – 842)jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.