§ 1186 ABGB Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein(1) Die Gesellschafter haben an der Gesellschaft schädliches Nebengeschäftgesellschaftlichen Willensbildung und den zu unternehmentreffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.

(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein(1) Die Gesellschafter haben an der Gesellschaft schädliches Nebengeschäftgesellschaftlichen Willensbildung und den zu unternehmentreffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.

(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.