§ 1182 ABGB Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden(1) Der Gesellschaftsanteil ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm die Summe der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters gegenüber allen übrigen Gesellschaftern. Ein Gesellschafter kann nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.

(2) Das Ausmaß der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft ausbestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Das UebrigeIm Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, was jedes Mitglied besitztsind die Gesellschafter im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung an der Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich auch auf die Leistung von Diensten beschränken (Arbeitsgesellschafter). Einem solchen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag eine Beteiligungsquote zuerkannt werden, wirdso als ob er einen Kapitalanteil geleistet hätte. Andernfalls steht ihm für seine Mitwirkung bloß ein abgesondertes Gut betrachtetangemessener Betrag des Jahresgewinns zu (§ 1195 Abs. 4).

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden(1) Der Gesellschaftsanteil ist, macht das Capital, oder den Hauptstamm die Summe der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters gegenüber allen übrigen Gesellschaftern. Ein Gesellschafter kann nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.

(2) Das Ausmaß der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft ausbestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Das UebrigeIm Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, was jedes Mitglied besitztsind die Gesellschafter im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung an der Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich auch auf die Leistung von Diensten beschränken (Arbeitsgesellschafter). Einem solchen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag eine Beteiligungsquote zuerkannt werden, wirdso als ob er einen Kapitalanteil geleistet hätte. Andernfalls steht ihm für seine Mitwirkung bloß ein abgesondertes Gut betrachtetangemessener Betrag des Jahresgewinns zu (§ 1195 Abs. 4).