§ 1179 ABGB Einbringung des Gesellschaftsvermögens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wie(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichtenjeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.

(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genugdarunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheintso ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Wie(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichtenjeweils allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.

(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genugdarunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheintso ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.