§ 1175 ABGB Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen einwilligendurch einen Vertrag zusammen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzenum durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu vereinigenverfolgen, wirdso bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtetbürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen einwilligendurch einen Vertrag zusammen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzenum durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu vereinigenverfolgen, wirdso bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtetbürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.