§ 48 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.

(2Anm: LGBl. Nr. 56/2021) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen, Betriebs- und Bürobauten sowie Verkaufsstätten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.08.2021

(1) Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.

(2Anm: LGBl. Nr. 56/2021) Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, die für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen, Betriebs- und Bürobauten sowie Verkaufsstätten, sind im erforderlichen Umfang Schutz- oder wenigstens Sicherheitsräume vorzusehen.

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