§ 78 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung vonDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 73, Absatz eins,) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
    1. 1.Ziffer einsWettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
    4. 4.Ziffer 4Verkehrsinformationen (§ 2 Z 68) undVerkehrsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 68,) und
    5. 5.Ziffer 5Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
  2. (2)Absatz 2Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
    1. 1.Ziffer einsfür die Flugverkehrskontrolldienst (§ 74) ausgeübt wird, oderfür die Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 74,) ausgeübt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 78 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung vonDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 72,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 73, Absatz eins,) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
    1. 1.Ziffer einsWettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
    4. 4.Ziffer 4Verkehrsinformationen (§ 2 Z 68) undVerkehrsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 68,) und
    5. 5.Ziffer 5Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
  2. (2)Absatz 2Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
    1. 1.Ziffer einsfür die Flugverkehrskontrolldienst (§ 74) ausgeübt wird, oderfür die Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 74,) ausgeübt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
§ 78 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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