§ 73 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste (§ 72) ausüben.Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste (Paragraph 72,) ausüben.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb militärisch reservierter Bereiche sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Innerhalb militärisch reservierter Bereiche sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 73 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsFlugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste (§ 72) ausüben.Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste (Paragraph 72,) ausüben.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb militärisch reservierter Bereiche sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Innerhalb militärisch reservierter Bereiche sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.
§ 73 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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