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Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.
Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.