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Die gemäß § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt. Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 9, bleiben unberührt.
Die gemäß § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt. Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 9, bleiben unberührt.