§ 13 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 § 13 VM-VObis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen seit 31.01.2019 weggefallen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 § 13 VM-VObis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen seit 31.01.2019 weggefallen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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