§ 11 VM-VO (weggefallen)

Vieh-Meldeverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art§ 11 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:

1.

Eier aus ökologischer Erzeugung,

2.

Eier aus Freilandhaltung,

3.

Eier aus Bodenhaltung und

4.

Eier aus Käfighaltung.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.01.2019
(1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art§ 11 VM-VO seit 31.01.2019 weggefallen. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:

1.

Eier aus ökologischer Erzeugung,

2.

Eier aus Freilandhaltung,

3.

Eier aus Bodenhaltung und

4.

Eier aus Käfighaltung.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

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