§ 4 VV 2014 (weggefallen)

Vignettenpreisverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999
§ 4 VV 2014 (1weggefallen) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2015 zur Straßenbenützung berechtigenseit 01.12.2015 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2014 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2013), BGBl. II Nr. 171/2013, tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 24.10.2014 bis 30.11.2015
§ 4 VV 2014 (1weggefallen) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2015 zur Straßenbenützung berechtigenseit 01.12.2015 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2014 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2013), BGBl. II Nr. 171/2013, tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

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