§ 3 LKVO Festlegung und Anbringung des Loses

Loskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.

(2) Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.

(3) Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.

(2) Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.

(3) Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

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