§ 2 LKVO

Loskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

a)

an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,

b)

an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder

c)

zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,

2.

wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,

3.

für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,

4.

für Speiseeis-Einzelpackungen.

(2) Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

a)

an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,

b)

an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder

c)

zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,

2.

wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,

3.

für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,

4.

für Speiseeis-Einzelpackungen.

(2) Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.

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