§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    8. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    9. 8.Ziffer 8Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    10. 9.Ziffer 9Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    11. 10.Ziffer 10Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
    12. 1011.Ziffer 1011BeratungVertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 16.11.2016 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. 5a.Ziffer 5 aBeschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
    7. 6.Ziffer 6Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    8. 7.Ziffer 7Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    9. 8.Ziffer 8Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    10. 9.Ziffer 9Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    11. 10.Ziffer 10Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
    12. 1011.Ziffer 1011BeratungVertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

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