§ 51 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werdenDie Mindestflughöhe gemäß Absatz eins, darf nur unterschritten werden
    1. 1.Ziffer einszum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75).bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,).
§ 51 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsBei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werdenDie Mindestflughöhe gemäß Absatz eins, darf nur unterschritten werden
    1. 1.Ziffer einszum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75).bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,).
§ 51 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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